AGB

Karosseriewerk Heinrich Meyer GmbH

I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Für die Geschäftsbeziehung bei der Herstellung von Karosserie- und Fahrzeugaufbauten und bei Karosseriereparaturen/-arbeiten, bei denen die Auftraggeber Kaufleute sind, gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Auftraggeber genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich zu. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Alle ausdrücklichen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages gelten, werden in einem Vertrag oder unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Wir erbringen unsere Lieferungen oder Leistungen nur nach den folgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen zu den folgenden Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss bei der Beauftragung von Neufahrzeugen, neue Karosserien und Fahrzeugaufbauten

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Preisangaben in schriftlichen Angeboten oder Kostenvoranschlägen sind für den im Angebot/Kostenvoranschlag mitgeteilten Zeitraum bindend, ohne Fristangabe für vier Wochen.

III. Auftragserteilung, Vertragsabschluss bei Reparaturen und sonstigen Arbeiten

1. Im Auftrag werden die beauftragten Reparaturen/Arbeiten bezeichnet. Erforderliche Nebenleistungen wie z.B. Demontage und Montagen von Fahrzeugteilen, um die beauftragte Leistung ausführen zu können, werden vom Auftragsinhalt mit umfasst. Stellt sich der Umfang der Arbeiten als unwesentlich größer heraus, als bei Auftragserteilung des Auftraggebers, der bei der Aufstellung eines Kostenvoranschlags vorausgesehen werden konnte, so ist der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmungseinholung des Auftraggebers berechtigt, Mehrarbeiten bis zu einem Umfang von 15 % mit auszuführen.

2. Preisangaben zu den voraussichtlichen Kosten der Reparatur/Arbeiten stellen eine unverbindliche Schätzung dar. Die Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

Nur Preisangaben in schriftlichen Angeboten oder Kostenvoranschlägen sind für den im Angebot/Kostenvoranschlag mitgeteilten Zeitraum bindend, ohne Fristangabe für vier Wochen. Preisangaben im Auftragsschein, in unverbindlichen Preisauskünften oder Kostenvoranschlägen sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.

IV. Vertragsabschluss, Bindungsfrist für Aufträge, Spezifikationen

1. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Gewicht und Lieferumfang behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion hierdurch grundlegend geändert wird und die Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen als Fahrzeugbauer für den Auftraggeber bei gleichem Qualitätsstandard zumutbar sind. Alle Leistungsbeschreibungen schulden wir als Durchschnittswerte.

2. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung ist verboten.

3. Hat der Auftraggeber für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung bestimmt, so stellt er uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten frei, die diese oder wir zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Auftraggebers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.

4. Wir behalten uns das Recht vor, die Auftrags- und Warenbeschreibung abzuändern, wenn gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

5. Vom Auftraggeber unterzeichnete Aufträge sind bindende Angebote. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von sechs Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung -auch per Fax oder Mail- anzunehmen oder die bestellte Lieferung oder Leistung innerhalb von sechs Wochen zu erbringen.

6. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben unserer Auftragsbestätigung, die auch per Fax oder Mail zugestellt werden kann.

7. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, geben wir keine Garantien und sichern keine Eigenschaften zu.

8. Tritt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Das Gleiche gilt, wenn wir berechtigt z.B. wegen Zahlungsverzugs vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Auftraggeber ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

9. Der Auftraggeber ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

10. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung bis 50 % des Auftragswertes zu verlangen.

V. vom Auftraggeber beigestellte Teile

1. Wir sind bereit, vom Auftraggeber beigestellte Teile zu verwenden, wenn dies vor Beginn der Arbeiten unter genauer Festlegung der beigestellten Teile ausdrücklich vereinbart ist.

2. Wenn die Beistellung von Teilen vereinbart ist, obliegt es dem Auftraggeber, sämtliche technischen Unterlagen und Einbauvorgaben vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Werden die beigestellten Teile vom Auftraggeber bestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns Auftragsbestätigungen, technische Angaben und Einbauvorgaben der vom Auftraggeber bestellten Teile innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, damit von uns die Kompatibilität vor Fertigung und Lieferung der Teile geprüft werden kann, auch zum Zweck der Eigenprüfung.

3. Kommt es bei den beigestellten Teilen zu Produktänderungen, sind diese sofort, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Kenntnis des Auftraggebers mitzuteilen. Veränderungen der Spezifikation sind nicht zulässig.

4. Entsprechen die beigestellten Teile nicht den zuvor vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen oder den Annahmen z.B. zu den Abmessungen der beigestellten Teile oder werden beizustellende Teile verspätet geliefert, und werden aus diesem Grund zusätzliche Arbeiten erforderlich und/oder treten Verzögerungen auf, werden die zusätzlichen Arbeiten ausgeführt und nach Aufwand berechnet. Das Gleiche gilt für hierdurch entstehende Lagerkosten.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen, auch wenn Mustersendungen vom Auftraggeber nicht abgenommen werden.

2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen von mehr als 5 % -auch bei einzelnen Kostenpositionen- eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.

4. Mit der Anzeige der Fertigstellung und der Aushändigung/Zusendung der Rechnung (schriftlich, per Fax oder Mail) ist der vereinbarte Preis sofort zur Zahlung fällig und spätestens bei Abholung oder vor Versendung/Lieferung zu zahlen. Ist die Rechnung zur Abholung/Versendung noch nicht bezahlt, ist sie in bar vor der Aushändigung/Versendung zu leisten.

5. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder bestehen Anzeichen für eine wirtschaftliche Verschlechterung z.B. aufgrund einer Bonitätsabstufung des Auftraggebers bei der Creditreform wird unsere gesamte Restforderung sofort fällig, auch wenn eine anderweitige Raten- oder Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Auftraggeber nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut und ist an uns herauszugeben.

6. Falls der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht -auch von Teilzahlungspflichten- nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Auftraggebers abholen zu lassen und den Schadensersatz nach IV 8 der AGB geltend zu machen.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck den Zugang und die Abholung der Waren zu gewähren, sowie bei einem abzuholenden Fahrzeug die Fahrzeugschlüssel und den Kraftfahrzeugschein auszuhändigen.

Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Auftraggeber eine angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Auftraggeber aussetzen und Vorbehaltsware wieder in Besitz nehmen.

8. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbunden.

9. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, maximal in Höhe der doppelten Höhe der bei uns entstehenden Mängelbeseitigungskosten.

11.Beanstandungen der Rechnung müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Abnahme durch den Auftraggeber erfolgen, spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

VII. Lieferung, Lieferverzug

1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

Der Beginn von uns angegebener verbindlicher Liefer-/Fertigstellungstermine/-fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang und -inhalt, treten technische Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf, oder sind das Fahrgestell, vom Auftraggeber beizustellende Teile oder wesentliche Komponenten für den Fahrzeugaufbau zum geplanten Beginn der Fertigstellung noch nicht geliefert, werden vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine/-fristen unwirksam. Auf Wunsch des Auftraggebers benennen wir neue Termine/Fristen unter Berücksichtigung der Änderungen.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

3. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann von uns getragen.

4. In Fällen von höherer Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir informieren den Auftraggeber nach bekannt werden des Ereignisses. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Auftraggeber sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

VIII. Fertigstellung, Abnahme

1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Auftraggeber die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.

2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb. Das Risiko von Probefahrten, bei denen der Auftraggeber oder sein Beauftragter das Fahrzeug lenkt, trägt der Auftraggeber.

3. Wünscht der Auftraggeber die Überführung oder Versendung, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Wir werden die Lieferung verpacken, durch eine Transportversicherung abdecken und den Transportweg auswählen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

Angelieferte Waren sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Auftraggeber – unbeschadet der Rechte aus IX – an- und abzunehmen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden und Verluste an den Auftragsgegenständen, soweit uns kein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für Schäden aus Probe- und Überführungsfahrten.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug/die Ware innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.

5. Die Herausgabe bei der Abholung nach Abs. 2 oder die Überführung/Versendung nach Abs. 3 können wir davon abhängig machen, dass die Ware vollständig bezahlt ist, einschließlich der Umsatzsteuer.

6. Bei Abnahmeverzug können wir eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Das Fahrzeug/die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

IX. Sachmängelhaftung, Entsorgung ausgebauter Teile, Verjährung

1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug/die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Dies umfasst auch die Prüfung der ausgebauten/getauschten Teile darauf, dass der Austausch erforderlich oder sinnvoll war und dass es sich nicht um Gewährleistungs- oder Garantieleistungen handelt.

Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

3. Ausgebaute Teile werden entsorgt, wenn innerhalb von einer Woche nach Abholung/Lieferung des Fahrzeugs keine Beanstandung des Ausbaugrundes vom Auftraggeber erfolgt ist.

4. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

5. Außer in den Fällen, in denen von uns eine Verpflichtung zur Mangelbeseitigung ausdrücklich schriftlich anerkannt wird, erfolgen sämtliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen von uns ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

6. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schadensersatzansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache und bei grobem Verschulden bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.

8. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren grundsätzlich nach einem

Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, verjähren auch diese Mängelansprüche des Auftraggebers innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache. Der vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

9. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und natürlichen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Prüfbücher über die durchgeführten Wartungen sind vom Auftraggeber zu führen, vorgenommene Wartungen und verwendete Betriebsmittel und Austauschstoffe zu dokumentieren. Kann anhand der Aufzeichnungen des Auftraggebers bei aufgetretenen Mängeln nicht nachvollzogen werden, dass die empfohlenen Wartungen mit den empfohlenen Betriebs- oder Austauschmitteln nach Herstellervorgabe durchgeführt wurden, wird in Zweifelsfällen davon ausgegangen, dass keine Gewährleistungsverpflichtung besteht.

10. Werden vom Auftraggeber beigestellte Teile verwendet, übernehmen wir für die beigestellten Teile keinerlei Gewährleistung, unserer Gewährleistung beschränkt sich in dem Fall auf den fachgerechten Einbau.

11. Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, den wir zu vertreten haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er hat uns unverzüglich zu informieren und uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile sind zur Prüfung vom Auftraggeber bereitzuhalten und erst nach unserer Freigabe zu verschrotten oder auf Verlangen uns zuzusenden. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.

X. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in IX. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

XI. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte

1.Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor, solange die von uns eingebaute Ware nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes wird. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurück zu verlangen und wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Auftraggeber. Wir sind nach Wiederinbesitznahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

Solange wir Eigentum bei Neufahrzeugen und neuen Karosserie- und Fahrzeugaufbauten haben, gilt: Während der Dauer unseres Eigentums steht uns das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Brief uns ausgehändigt wird. Wenn wir den Fahrzeugbrief besitzen, wird dieser für die Anmeldung des Fahrzeugs der Zulassungsstelle zur Verfügung gestellt mit der Anweisung an die Zulassungsstelle, uns den Fahrzeugbrief nach der Fahrzeugzulassung wieder zuzusenden. Alternativ wird das Fahrzeug nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefs an den Auftraggeber herausgegeben.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist das Fahrzeug vom Auftraggeber gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir sind auch berechtigt, die Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung, wenn der Auftraggeber auf unsere Aufforderung keinen Versicherungsnachweis vorlegt. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung unserer Forderungen zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Auftraggeber zu.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Unternehmersitzes hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig Klage zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gemäß § 770 ZPO) erheben können. Soweit der Dritte uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

5. Der Auftraggeber ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unserer Restforderung an uns abzutreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keine Hinweise auf eine ungünstige wirtschaftliche Lage des Auftraggebers vorliegen oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenständen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7. Liefern wir Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben-und Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder liefern wir Zubehör (z.B. Kühltrennwände, Kühlaggregate, Ladeklappen), und steht das Fahrzeug nicht im Eigentum des Auftraggebers, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass der Eigentümer uns Vorbehalts-Miteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des Eigentümers beizubringen. Wir erhalten das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Sicherungsrecht des Eigentümers endet. Der Auftraggeber hat dann sicherzustellen, dass der Eigentümer den Kraftfahrzeug-/ der Anhängerbrief direkt an uns aushändigt. Wir sind berechtigt, uns wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts-bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Eigentümer in Verbindung zu setzen. Der Auftraggeber nutzt das Fahrzeug bis zur Beendigung des Sicherungs(mit-)eigentums leihweise. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Auftraggeber zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug-oder Anhängerbriefes durch den weiteren Sicherungseigentümer oder weiteren (Mit-)Eigentümer.

Eine Verletzung unseres Vorbehalts-oder Sicherungs-Miteigentums liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten, Vorbehalts-oder Sicherungs- Miteigentümer verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung des Fahrzeugs berechtigt wird.

8. Gegenüber d. Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum u. bei Zahlungsverzug kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug od. den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötige.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XII. Erweitertes Pfandrecht

1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

XIII. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung

Wir verarbeiten und nutzen die vom Auftraggeber schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Handy in Verbindung mit den technischen Daten des Auftraggeberfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Garantiegeber, Leasinggeber und Finanzierungsinstitute sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z. B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

Version: 2.0
Stand: 11.08.2017